Satzung des Turn- und Sportverein
Wölfershausen 1912 e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der am 13.Mai 1912 gegründete Verein führt den Namen
„Turn- und Sportverein Wölfershausen 1912 e.V.“
Er hat seinen Sitz in Heringen/Wölfershausen. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Hersfeld, unter der Nummer VR 397 eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein will auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Pflege der Gesundheit durch Sport zusammenführen sowie die Geselligkeit der Vereinsmitglieder pflegen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten lediglich Ersatz ihrer Auslagen.
Der Verein ist politisch, weltanschaulich und religiös unabhängig.
§ 3
Mitgliedschaft, Vereinsaufnahme und Beiträge
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich bereit erklärt, die Satzung des Vereins anzuerkennen. Über die Aufnahme und Ablehnung entscheidet der Vorstand, nachdem der Bewerber einen entsprechenden Antrag schriftlich gestellt hat. Bei Ablehnung der Aufnahme in den Verein bedarf es keiner Begründung.
Minderjährige Bewerber haben die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein und dessen Bestrebungen nachweislich besondere Verdienste erworben hat und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins ist. Über die Ernennung zu Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf entsprechenden Vorschlag des Vorstandes.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht zur Benutzung der Einrichtungen des Vereins und zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
Die Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Ferner sind die Mitglieder zur Einhaltung der Satzung sowie evtl. Anordnungen des Vorstandes verpflichtet. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
§ 5
Einkünfte des Vereins und Verwendungen des Vereinsvermögens
Das Vermögen des Vereins, die Beiträge und sonstige Einkünfte dürfen nur zur Erreichung des Vereinszwecks und zur Bestreitung der zur Verwaltung des Vereins erforderlichen Kosten Verwendet finden.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig und muss spätestens 6 Wochen vorher schriftlich erklärt werden. Die schriftliche Kündigung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen. Mitglieder, die vom Vorstand ausgeschlossen werden, steht die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins zu. Die Bestreitung des Rechtswegs ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und bindend.
§ 7
ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren den Vorstand, bzw. den erweiterten Vorstand. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins.
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 1. Kassierer
- dem 1. Schriftführer
Die Vertretung erfolgt jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Zum erweiterten Vorstand gehören:
- 2. Kassierer/in
- 2. Schriftführer/in
- Jugendleiter/in
- Abteilungsleiter/innen Gymnastik
- Abteilungsleiter/innen Tischtennis
- Abteilungsleiter/innen Seniorenfußball
- Abteilungsleiter Kampfsport/Fitness
Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.
Sofern ein Abteilungsleiter verhindert ist, sollte an seiner Stelle ein anderer Abteilungsbeauftragter stimmberechtigt an der Vorstandssitzung teilnehmen.
§ 9
Arbeitsgebiete des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich. Hierzu kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
§ 10
Mitgliederversammlung
Die Sitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins soll im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Heringen (Werra) spätestens zwei Wochen vor der Versammlung und muss die genaue Tagesordnung enthalten.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache
Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden wie nicht abgegebene behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen bei Abstimmung mit Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 2/3 der Vereinsmitglieder dies vom Vorstand verlangen.
Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer/in ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu Unterschreiben.
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder, welche mindestens 16 Jahre alt sind und die Ehrenmitglieder. Diesen steht auch das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Mitgliederversammlung beraten und abgestimmt werden soll. Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Abänderung und Ergänzung der Satzung
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beratung und Entscheidung über gestellte Anträge
Beschlüsse, außer Satzungsänderungen, werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Gewählt werden können alle Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr erreicht haben. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
Der Vorstand kann außerdem Angelegenheiten, die er nicht selber entscheiden will, der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.
§ 12
Kassenprüfung
Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Buchführung mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13
Geschäftsordnung
Der Vorstand kann für den Ablauf der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung aufstellen, die von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.
§ 14
Geschäftsjahr
Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr
§ 15
Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen sind dem Vorstand einzureichen. Dieser hat jeden Antrag genau zu prüfen und das Ergebnis seiner Beratung der Mitgliederversammlung mitzuteilen, die endgültig über die Änderung entscheidet.
Satzungsänderungen bedürfen in der Mitgliederversammlung der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Eine Beschlussfassung ist nur möglich, wenn die Tagesordnung der beschlussfassenden Mitgliederversammlung einen Hinweis auf die beabsichtigte Satzungsänderung enthält.
§ 16
Ehrungen
Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl eines Vereinsmitgliedes zum Ehrenmitglied durch die Mitgliederversammlung möglich. Der Vorstand kann eine Ehrenordnung aufstellen.
§ 17
Auflösung des Vereines
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Heringen (Werra) zu, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Wölfershausen zu verwenden.
§ 18
Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.03.2020 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung des in das Vereinsregister des Amtsgericht Bad Hersfeld in Kraft.
Heringen/Wölfershausen, den 07.03.2020
| 1. Vorsitzender | Name | Unterschrift
| 2. Vorsitzender | Name | Unterschrift
| 1. Kassierer | Name | Unterschrift
| 1. Schriftführer | Name | Unterschrift